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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 652Beweiserhebung und Beweisverwertung im Finanzstrafverfahren

ao Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil, Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften, Universität Innsbruck

S. 653Einleitung

Österreich leistet sich bekanntlich den Luxus eines verwaltungsbehördlichen und eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens. Das eine ist im Finanzstrafgesetz (1958) geregelt (§§ 53 ff FinStrG), das andere in der Strafprozessordnung (1873), sofern das FinStrG nicht Besonderheiten für das gerichtliche Finanzstrafverfahren anordnet (§§ 195 ff FinStrG), was für die Beweiserhebung und die Beweisverwertung aber nicht zutrifft: Hier ist die StPO unverändert anzuwenden.

Das FinStrG und die StPO weisen auf dem Gebiet der Beweiserhebung und der Beweisverwertung viele Gemeinsamkeiten auf: Beide Gesetze kennen die Grundsätze „Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen“, „freie Beweiswürdigung“, „Im Zweifel für den Angeklagten“ – die letzten zwei eingeschränkt im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren beim Urkundenbeweis – und den Grundsatz „Unbegrenztheit der Beweismittel“: Als Beweismittel kann, wenn nicht besondere Beweisthemen-, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bestehen, alles herangezogen werden, was geeignet ist, die Wahrheit zu ermitteln. Beweismit...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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