Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 652Beweiserhebung und Beweisverwertung im Finanzstrafverfahren
ao Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil, Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften, Universität Innsbruck
Einleitung
1. Die Aussage des Beschuldigten (§ 84 FinStrG; § 198 ff StPO)
2. Die Aussage des Zeugen (§§ 102 ff FinStrG; § 150 ff StPO)
2.2. Zeugnisentschlagungsrechte
2.2.1. Zeugnisentschlagungsrecht der Angehörigen
2.2.2. Zeugnisentschlagungsrecht bei Gefahr der Selbstbeschuldigung
2.2.3. Zeugnisentschlagungsrecht der Angehörigen bestimmter Berufe und ihrer Hilfskräfte
3. Der Urkundenbeweis (§ 101 FinStrG; § 135 StPO)
4. Der Sachverständigenbeweis (§§ 109 ff FinStrG; § 118 ff StPO)
S. 653Einleitung
Österreich leistet sich bekanntlich den Luxus eines verwaltungsbehördlichen und eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens. Das eine ist im Finanzstrafgesetz (1958) geregelt (§§ 53 ff FinStrG), das andere in der Strafprozessordnung (1873), sofern das FinStrG nicht Besonderheiten für das gerichtliche Finanzstrafverfahren anordnet (§§ 195 ff FinStrG), was für die Beweiserhebung und die Beweisverwertung aber nicht zutrifft: Hier ist die StPO unverändert anzuwenden.
Das FinStrG und die StPO weisen auf dem Gebiet der Beweiserhebung und der Beweisverwertung viele Gemeinsamkeiten auf: Beide Gesetze kennen die Grundsätze „Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen“, „freie Beweiswürdigung“, „Im Zweifel für den Angeklagten“ – die letzten zwei eingeschränkt im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren beim Urkundenbeweis – und den Grundsatz „Unbegrenztheit der Beweismittel“: Als Beweismittel kann, wenn nicht besondere Beweisthemen-, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bestehen, alles herangezogen werden, was geeignet ist, die Wahrheit zu ermitteln. Beweismit...