Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 631Beweiserhebung und Beweisverwertung im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Beweisverbote im Abgabenverfahren
Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Linz
4.1. Zulässigkeit der Verwertung rechtswidriger Beweise wegen der Unbeschränktheit der Beweismittel?
4.2. Zur These der Unabhängigkeit von Beweiserhebung und Beweisverwertung
4.3. Die Bedeutung rechtswidrig gewonnener Beweisergebnisse für die Rechtswidrigkeit des Bescheides
S. 6321. Problemstellung
Nach § 166 ff BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es gilt somit der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Die BAO führt in den Vorschriften der § 168 ff Urkunden (§ 168 BAO), Zeugen (§§ 169 – 176 BAO), Sachverständige (§ 177 BAO) und den Augenschein (§ 182 BAO) als Beweismittel an. Die Aufzählung ist aber nur demonstrativ und nicht taxativ. Andere Erkenntnismittel wie die Auskunftsperson, telefonische Auskünfte, Resümeeprotokolle uam kommen nach diesem Grundsatz als Beweismittel ebenfalls in Betracht.
Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt im Abgabenrecht allerdings nicht absolut, sondern es gibt auch Ausnahmen. Betrachtet man diese, können im Wesentlichen zwei große Fallgruppen unterschieden werden: Bei der einen geht es um Steuerbefreiungen und Ermäßigungen, die der Gesetzgeber an die Beibringung eines besonderen spezifischen Beweismittel...