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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 445Empfängerbenennung im Abgabenrecht und Finanzstrafrecht

Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser, Innsbruck

S. 4461. Der Gesetzeswortlaut

§ 162 BAO lautet:

„(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.“

2. Die systematische Einbindung

2.1. Die Empfängerbenennung als Teil der umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO ist Teil des Ermittlungsverfahrens (5. Abschnitt „Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben A. Ermittlungsverfahren 1. Prüfung der Abgabenerklärungen § 161 – 165“). Im unmittelbar vorgelagerten 4. Abschnitt sind „Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben“ verankert. Zu den „Obliegenheiten der Abgabepflichtigen“ (4. Abschnitt lit. c) zählt danach eine umfassende „Offenlegungs- und Wahrheitspflicht“ (§ 119 BAO):

„Die für den Bestand und U...

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