Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 423Schätzung im Finanzstrafrecht
Univ.-Prof. Dr. Klaus Volk, Universität München
1.1. Das Prozessrecht: Die Grundregel „in dubio pro reo“
1.2. Das materielle Recht: Die Schätzung als Normalfall
1.3. Das materielle Recht: Die Schätzung als „Notmaßnahme“
1.5. Ein Anwendungsfall: Der Schaden beim Betrug
2. Die Schätzung im Steuerrecht
3. Die Schätzung im Steuerstrafverfahren
4. Fälle aus der deutschen Rechtsprechung
4.1. Nettolohnabrede bei Schwarzarbeit (BGHR AO § 370 Abs 1 Nr 2, Steuerschätzung 1)
4.2. Sexclub (BGHR AO § 370 Abs 1 Nr 2, Steuerschätzung 2)
4.3. Heilpraktiker (BGHR AO § 370 Abs 1 Nr 2, Steuerschätzung 5)
4.4. Wahrscheinliche Vermögensentwicklung (BGHR AO § 370 Abs 1, Steuerschätzung 1)
S. 4241. Schätzung im Strafrecht
1.1. Das Prozessrecht: Die Grundregel „in dubio pro reo“
Schätzungen sind immer eine zweifelhafte Sache. Der Strafrichter soll aber seine Entscheidungen zweifelsfrei treffen, sich seiner Sache gewiss sein und exakte Feststellungen treffen. Wir sind es deshalb gewohnt, Schätzungen für ein Verfahren zu halten, das hinter dem Standard zurückbleibt, sozusagen von minderer Qualität ist, gemessen an den Ansprüchen, die man an die Urteilsgrundlage in Strafsachen stellt.
Das Prinzip in dubio pro reo schreibt dem Strafrichter vor, dass er, wenn es noch vernünftige Zweifel gibt, ein Geschehen nicht als wahr ansehen darf. Eine ungünstige Rechtsfolge, die sich daraus ergeben würde, darf er nicht verhängen. Wir sollten festhalten, dass es sich bei dem Prinzip in dubio pro reo nicht um eine Beweiswürdigungsregel handelt. Der Richter muss also nicht die günstige Alternative als wahr unterstellen. Er ist nur daran gehindert, nachteilige Rechtsfolgen auszusprechen. Im Grunde handelt es sich um eine Beweislastregel. Diese Bezeichnung ist in der deutschen Lehre unerwünscht. Im Strafve...