Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 319Bemerkungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Abgabenhinterziehung
Min.-Rat Dr. Otto Plückhahn, Bundesministerium für Finanzen, Wien
2. Änderung durch das Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972
3. Änderung durch das Einkommensteuergesetz 1972
4. Änderung durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975
5. Änderung durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985
6. Änderung durch die Finanzstrafgesetznovelle 1989
III. Die Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1
2. Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
3. Bewirken einer Abgabenverkürzung
a) Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben
b) Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben
c) Verkürzung von Abgabengutschriften
d) Verkürzung von Erstattungs-, Vergütungs- und Abgeltungsbeträgen
e) Verkürzung von Nachsichtsbeträgen und Abgabenansprüchen, auf die verzichtet wurde
IV. Die Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2
1. Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs 2 lit a
V. Die Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 4
VI. Das Ausmaß der Abgabenverkürzung
S. 320I. Einleitung
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 umfaßt mehrere Hinterziehungstatbestände, nämlich den Grundtatbestand nach Abs 1 iVm Abs 3, die beiden – Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffenden – Sondertatbestände des Abs 2 iVm Abs 3 und den der Zweckentfremdung nach Abs 4. Die Rechtsprechung bezeichnet § 33 daher als kumulativen Mischtatbestand (EvBl 1984/107).
Diese Tatbestände bilden den Kern des zum Schutz der Steuerhoheit des Bundes eingerichteten Sanktionensystems. Angeknüpft wird hiebei an die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen, deren Verweigerung durch die Strafandrohung hintangehalten werden soll. Deshalb ist auch nicht die bloße Abgabenverkürzung unter Strafe gestellt, sondern nur die mit der Verletzung einer Mitwirkungspflicht beschwerte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann auf unterschiedlich intensive Weise erfolgen, von der einfachen Unterlassung einer Erklärung über unwahre Angaben bis hin zu betrügerischen Täuschungshandl...