Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 247Strafen – Verfall
Paßt der Verfall nach § 17 ff FinStrG ins System strafrechtlicher Sanktionen?
o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Salzburg
1. Problematische Fallkonstellationen
II. System strafrechtlicher Sanktionen
1. Strafen, vorbeugende Maßnahmen, Gewinnabschöpfung
b) Unterschiedliche Konsequenzen
2. Entwicklung im österreichischen Strafrecht
III. Bedenken gegen den weitreichenden Verfall gemäß § 17 ff FinStrG
1. „Verfall“ gefährlicher Gegenstände als vorbeugende Maßnahme
2. Zweck eines darüber hinausgehenden Verfalls?
a) Fehlender unmittelbarer Zweck
a) Ausgestaltung als „Einziehung“
b) Verzicht auf einen darüber hinausgehenden Verfall
c) Übertragung auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
a) Restriktive Auslegung über § 17 Abs 6 erster Satz FinStrG
S. 248I. Einleitung
1. Problematische Fallkonstellationen
§ 17 FinStrG enthält eine kompliziert abgestufte, im Ergebnis ziemlich weitreichende Verfallsregelung. Nach § 17 Abs 2 lit a und b FinStrG sind bei vorsätzlicher Begehung der zentralen Finanzstraftaten die „Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen“ für verfallen zu erklären, außerdem zusätzlich die „benützten Beförderungsmittel und Behältnisse ..., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben“ (zB doppelter Kofferraumboden). Wird eine solche Tat unter erschwerenden Umständen iS des § 38 FinStrG begangen, können gem § 17 Abs 2 lit c FinStrG darüber hinaus insb auch solche Beförderungsmittel für verfallen erklärt werden, die nicht mit besonderen Vorrichtungen versehen, also ganz normal ausgestattet sind.
Die Regelung des finanzstrafrechtlichen Verfalls wurde vom VfGH bereits zweimal, nämlich 1983 und 1987, als verfassungswidrig aufgehoben, weil der damals zwingend vorgesehene Verfall zu massiven Vermögenseingriffen führen konnte, di...