Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 117Finanzstrafrechtliche Risiken von Organmitgliedern
Finanzstrafrechtliche Risken von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften am Beispiel der § 33 und 34 FinStrG
Dr. Norbert Nagele, Rechtsanwalt, Linz
1. In Betracht kommende Organe
2. Beginn und Ende der Verantwortlichkeit
3. Beschränkung der Verantwortlichkeit durch Ressortverteilung oder Delegation
4. Rechtfertigung/Entschuldigung
C. Ausdehnung des Täterkreises
D. Auswirkung der Ausdehnung auf die Verantwortlichkeit anderer Organmitglieder
I. Zur Kontrolle berufene Organmitglieder
I. Beteiligung durch vorsätzliches Tun
II. Beitrag durch fahrlässiges Tun am Vorsatz- und am Fahrlässigkeitsdelikt
1. Erfordernis einer deliktstypischen objektiven Sorgfaltspflicht
2. Zusammenhang von deliktstypischer Sorgfaltspflicht und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit
3. Strafrechtliches Schutzobjekt der § 33 und 34 FinStrG
4. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der einzelnen Organmitglieder
4.1 Aufsichtsratsmitglied bei AG und GmbH
4.2 Gesellschafter der GmbH bzw Aktionär
F. Beteiligung durch Unterlassen
1. Geltung der Grundsätze des § 2 StGB auch im Finanzstrafverfahren
2. Allgemeine Voraussetzungen der Garantenstellung
3. Gleichlauf von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt
4. Garantenpflicht der einzelnen Organmitglieder
S. 119A. Die § 33 und 34 FinStrG
Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG verwirklicht, wer die im § 33 Abs 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt unterscheiden sich demnach nur auf der inneren Tatseite.
Die bloße Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit und erfüllt § 33 Fin-StrG nur bei Vorsatz bzw § 34 FinStrG bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung.
Die § 33 und 34 FinStrG sind Erfolgsdelikte, wobei der Erfolg in der Verletzung der rechtzeitigen Abgabenentrichtung liegt.
§ 3 FinStrG ordnet an, daß sich aus der unterschiedlichen Zuständigkeit von Gerichten und Finanzstrafbehörden kein Unterschied in der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ergibt. Im folgenden wird daher nicht auf die unterschiedli...