Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
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2. Begriffliche Einordnung und Abgrenzung der Delisting-Formen
2.1. Delisting als Beendigung der Börsezulassung
Nach einer Einleitung in die Thematik sollen in diesem Kapitel Erscheinungsformen und die näheren Begrifflichkeiten des Delistings dargestellt werden. Eine Legaldefinition für den übergreifend genutzten Anglizismus „Delisting“ ist den kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Wörtlich übersetzt könnte darunter das Streichen von der Liste, in der (früher) die ermittelten Börsepreise notiert wurden und damit vom Kurszettel verstanden werden.
S. 21Abgesehen von der BWT-Entscheidung des OGH wurde das Delisting auch in höchstgerichtlichen Entscheidungen lediglich in 1 Ob 105/10p sowie 1 Ob 225/07f erwähnt, wobei letztere Entscheidung ein Delisting iSd Streichung von einer Terrorliste betraf. Der Begriff „Delisting“ erfährt auch weder im BörseG noch im ÜbG oder entsprechenden Gebührenordnungen eine Erwähnung. Ausschließlich § 16 Abs 2 FMA-KostenVO 2016 sieht einen Hinweis auf „Delistings“ vor, ohne dieser Begrifflichkeit eine nähere Beschreibung folgen zu lassen.
Für den Rückzug von der Börse gilt es aber zwischen den Begriffen der Börsezulassung und der Notierung zu differe...