Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis 2014
2. Aufl. 2014
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14. Fremdwährungen
14.1. Allgemeines
Fremdwährungsbeträge (zB in Form von Bankguthaben, Darlehen oder physischen Devisen) sind grundsätzlich als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen und können demnach auch bei einem Privatanleger zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens einer zum EUR wechselkurslabilen Fremdwährung mangels eines endgültigen Vermögenszugangs nicht als Realisationsvorgang angesehen, sodass auch keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Hingegen führt die Konvertierung einer Fremdwährungsposition in EUR oder eine zum EUR wechselkursstabile Währung zu einer Vermehrung oder Verminderung des Anlegervermögens und somit zu einer Realisierung. Vor der Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung durch das BBG 2011 waren jedoch Fremdwährungsgewinne und Fremdwährungsverluste nur im Rahmen des § 30 EStG idF vor BBG 2011 und somit bei Realisierung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerlich zu erfassen. Fremdwährungskursgewinne, die Neubestandsvermögen betreffen, unterliegen hingegen seit unabhängig von der Behaltedauer der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.