Besteuerung von Kapitalveranlagungen
1. Aufl. 2010
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11. Derivative Finanzinstrumente
11.1. Vorbemerkungen
Im Zuge der Steuerreform 2000 wurde in § 30 Abs 1 Z 2 EStG eine eigene Regelung für die Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten (Optionen, Termingeschäfte und Swaps), die im Privatvermögen gehalten werden, geschaffen. Die Erträge aus Optionen, Termingeschäften und Swaps wurden vom Gesetzgeber im Rahmen der SteuerreformS. 67 2000 der Vermögenssphäre zugewiesen. Erzielt daher ein privater Anleger Einkünfte aus derivativen Finanzinstrumenten, sind diese nur dann steuerbar, wenn ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG vorliegt. Einkünfte aus derivativen Finanzinstrumenten unterliegen daher nicht der KESt oder der Sondersteuer nach § 37 Abs 8 EStG.
11.2. Optionen und Optionsscheine
11.2.1. Allgemeines
Im Zuge einer Option erwirbt der Käufer der Option das Recht(„long position“), nicht aber die Pflicht, während eines festgelegten Zeitraums (amerikanische Option) oder zu einem festgelegten Ausübungsdatum (europäische Option) eine bestimmte Menge eines Wirtschaftsgutes (Basiswert, Underlying) zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis, strike price) zu kaufen (Call Option) oder zu verkaufen (Put Option).
Der Verkäufer der Option (= Stillhalter, short position) veräußert damit ein Ka...