Das zivilrechtliche Bankgeheimnis
1. Aufl. 2019
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S. 223Rechtsfolgen von Geheimnisverletzungen
S. 225§ 9 Straf- und verwaltungsstrafrechtliche Folgen
Ein Verstoß gegen § 38 BWG kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen vor allem die zivilrechtlichen Verletzungsfolgen näher untersucht werden. Überblicksmäßig sei jedoch erwähnt, dass das BWG auch erhebliche straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen für Geheimnisbrüche normiert.
So sieht § 101 Abs 1 BWG vor, dass jemand, der „Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen“, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist. Damit stellt § 101 BWG also vorsätzliche Geheimnisverletzungen unter gerichtliche Strafe. Notwendige Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung von Geheimnisverletzungen ist gemäß Abs 2 leg cit jedoch, dass der in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzte die Ermächtigung dazu erteilt.
Darüber hinaus kann die FMA gemäß § 70 Abs 4 BWG Kreditinstituten bei Verstößen gegen das Bankgeheimnis unter Androhung einer Zwangsstrafe von höchstens 30.000 € (§ 22 Abs 11 FMABG; § 96 BWG) per Bescheid auftragen, den rechtmäßigen ...