Die Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit (§ 7 VKrG)
1. Aufl. 2013
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S. 325§ 7. Thesen
1. Art 8 VKr-RL 2008 kommt ein janusköpfiger Schutzzweck zu: Er bezweckt einerseits den Schutz öffentlicher Interessen, andererseits den einzelner kreditwerbender Verbraucher. Auf Grundlage des Art 8 trifft den Kreditgeber eine von den Umsetzungsgesetzgebern vorzusehende Warnpflicht. (Rz 55 ff)
2. Der österreichische Gesetzgeber setzte Art 8 VKr-RL 2008 mit § 7 VKrG richtlinienkonform um. Insbesondere wurde dem Schutz des Verbrauchers durch Normierung einer Warnpflicht (§ 7 Abs 2 VKrG) Rechnung getragen, deren Verletzung nach allgemeinen Regeln Schadenersatzansprüche des Verbrauchers zur Folge haben kann. (Rz 124 ff)
3. Die Pflicht zur Bonitätsprüfung (§ 7 Abs 1 und 3 VKrG), bei der es sich präziser um eine Kreditfähigkeitsprüfung handelt (Rz 217), besteht - abgesehen von den in § 4 Abs 2 VKrG genannten Kreditformen - sowohl für befristete als auch unbefristete Kreditverträge iSd § 988 ABGB mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest EUR 200; weiters bei Überziehungen (§18 VKrG), entgeltlichen Zahlungsaufschüben und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen (§ 25 VKrG). Darüber hinaus ist auch die Bonität von Gründungsunternehmern (§ 1 Abs 3 KSchG) zu bewerten. (Rz 174 ff, 178 ff)
4. Die Kreditwürdigkeit ist vor Abschluss des Kreditvertrags, aber auch bei jeder „de...