Die Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit (§ 7 VKrG)
1. Aufl. 2013
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S. 81§ 5. Die Pflichten des Kreditgebers nach § 7 VKrG
173
Dieser Abschnitt konkretisiert die sich aus § 7 VKrG ergebenden Pflichten des Kreditgebers, um die Untersuchung der Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung vorzubereiten.
I. Anwendungsbereich
1. Allgemeiner Anwendungsbereich
174
Die Bestimmung des § 7 VKrG ist im 2. Abschnitt des VKrG verortet. Sie gilt daher zunächst für alle Kreditverträge iSd§ 988ABGB mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest EUR 200, die ein Verbraucher als Kreditnehmer mit einem Unternehmer als Kreditgeber abschließt (§ 4 Abs 1 VKrG). Da das VKrG auf den Kreditvertragsbegriff des ABGB Bezug nimmt, bestehen die Pflichten des § 7 VKrG unabhängig davon, ob die Parteien den Kredit als Abstattungskredit oder endfälligen Kredit vereinbaren. Ebenso ist die Vorschrift auf befristete und unbefristete Kreditverträge anwendbar. Letzteres ergibt sich nicht nur aus dem weiten Begriffsverständnis des § 988 ABGB, sondern auch aus der Systematik des VKrG: Denn dieses normiert im 2. Abschnitt - in dem eben auch § 7 VKrG liegt - ordentliche Kündigungsrechte des Verbrauchers und des Kreditgebers (§§ 14 f VKrG), deren Ausübung nach allgemeinen Regeln nur bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen zulässig ist.
175
Den Kreditgeber trifft die Prüf-...