Die Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit (§ 7 VKrG)
1. Aufl. 2013
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S. 50§ 3. Umsetzung der VKr-RL 2008, insbesondere von Art 8
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Das DaKRÄG, dessen Hauptziel die Umsetzung der VKr-RL 2008 und die damit einhergehende notwendige Anpassung des österreichischen Rechts war, trat am in Kraft. Der österreichische Gesetzgeber nahm die Implementierung der Richtlinie zum Anlass, einen ersten Schritt im Rahmen des Projektes „ABGB 2011" zu setzen und das dem Darlehensvertrag gewidmete Hauptstück des ABGB zu erneuern. Die Vorgaben der VKr-RL 2008 setzte man im Rahmen des DaKRÄG überwiegend mit dem neuen Verbraucherkreditgesetz (VKrG) um. Daneben gab es notwendige Änderungen in KSchG, ZaDiG, WAG und BWG; überdies trat die Verbraucherkreditverordnung außer Kraft.
I. Überblick
1. Relevante Bestimmungen im neuen ABGB-Darlehensrecht
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Die erste einschneidende Änderung durch das DaKRÄG besteht darin, dass der Darlehensvertrag nunmehr bereits durch übereinstimmende Willenserklärung iSd § 861 ABGB zustande kommt. Die Abschaffung der veralteten Realkontraktskonstruktion ermöglichte es, den Kreditvertrag - der schon bisher bereits bei Konsens zustande kam - erstmals im ABGB, und zwar als Unterart des Darlehens in den §§ 988 ff ABGB zu regeln. Er stellt fortan keinen Vertrag sui generis, sondern einen „entgeltlichen Darlehensvertrag über Geld“ dar (§ 988 Abs 1 S 1 ABGB). Vom S. 51Begriff des Kreditvertr...