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Die Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitnehmerdaten
Zugleich eine Auseinandersetzung mit der EuGH-Entscheidung Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium
In seinem Urteil vom , Rs C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium, hat sich der EuGH erstmals ausführlich mit der Auslegung von Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO befasst. Ausgangspunkt war die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Livestream-Unterricht per Videokonferenz an Schulen des Landes Hessen (Deutschland), für die die vorherige Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte nicht vorgesehen war. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Betriebsvereinbarung als der maßgeblichen Kollektivvereinbarung für die spezifischere Vorschrift nach Art 88 Abs 1 DSGVO. Er stellt sich naheliegenden Fragen der Rechtsanwendung und sucht nach Antworten auf Grundlage der genannten Entscheidung.
1. Einleitung
Die beiden wesentlichen Aussagen des EuGH zur Bestimmung des Art 88 DSGVO lauten:
Eine nationale Rechtsvorschrift kann keine „spezifischere Vorschrift“ nach ...