Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 3 KStG — Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
Richtlinien, Erlässe und Einzelerledigungen (ab 2011): KStR 2013 (GZ BMF-010216/0009-VI/6/2013 idF BMF-010216/0001-VI/6/2015) Rz 29, 103-118.
Kommentare (ab 2011):Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer (KStG 1988)23 (2013).
Monographien, Beiträge in Sammelwerken (ab 2011): -
Zeitschriften (ab 2011): -
Kommentar
Übersicht
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A. Inhaltliche Übereinstimmung der KStR 2001 und KStR 2013
1
§ 3 wurde weder gesetzlich novelliert noch erging einschlägige Rspr zu dieser Bestimmung.
2
Rz 103-118 der KStR 2013 entsprechen inhaltlich unverändert den Rz 90-106 KStR 2001. Lediglich in Rz 112 der KStR 2013 wurde hinsichtlich der Einstufung von Fonds klargestellt, dass es sich bei einem Fonds dann um eine KöR handelt, wenn der Fonds als KöR bezeichnet wird oder wenn dies auf sonstige Weise aus dem Gründungsakt hervorgeht. Kann die Einstufung auf Basis des Gründungsaktes nicht eindeutig getroffen werden, ist eine typisierende Betrachtung vorzunehmen (KStR 2013 Rz 112 iVm Rz 36).