Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 26c KStG
Kommentierte Novellen
– Budgetbegleitgesetz 2011 – BBG 2011, BGBl I 2010/111
Art 60 Z 11 BBG 2011
In § 26c treten in Z 10 lit. b an die Stelle der Zitate „§ 98 Z 3“ und „§ 98 Z 7“ die Zitate „§ 98 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988“ und „§ 98 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988“; folgende Z 23 und 24 werden angefügt:
„23. In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010,
a) treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 21 Abs. 3 mit in Kraft; § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit ;
b) sind § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen;
c) ist § 13 Abs. 1 Z 4 auf Grundstücke und Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,
– die der Privatstiftung nach dem zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder
– von der Privatstiftung nach dem angeschafft werden, oder
– deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum gemäß § 30 EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;
d) tritt § 13 Abs. 3 mit in Kraft;
e) ist § 13 Abs. 4 erstmals auf Ve...