Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 18 KStG — Beginn und Ende einer Steuerbefreiung
Kommentierte Novelle
– Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112
Art 3 Z 5 AbgÄG 2012
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgüter“ durch die Wortfolge „bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
EB RV 1960 24. GP, 34 zu Art 3 Z 5 AbgÄG 2012
Die Regelungen über das Ende einer Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht sollen an die Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art angepasst werden. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass insbesondere bei Liegenschaften, die sich im Betriebsvermögen einer gemeinnützigen GmbH befinden aber weder einem unentbehrlichen noch einem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen sind, keine Aufwertung auf den gemeinen Wert beim Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht erfolgen darf, zumal die Liegenschaften schon bislang im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art steuerhängig waren.
Richtlinien, Erlässe und Einzelerledigungen (ab 2011): KStR 2013 (GZ BMF-010216/0009-VI/6/2013 idF BMF-010216/0001-VI/6/2015), Rz 1415-1423.
Zeitschriften (ab 2011):Bergmann/Bieber, Körperschaftsteuer-Rückblick 2/2012, taxlex 2012, 495.
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