Körperschaftsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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§ 10 KStG — Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen
Anderes Gesetz/Andere Fassung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung (BGBl II 2004/295)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
1. Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
2. die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
3. einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
§ 2. Für die Beurteilung d...