Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 20. Ergänzungslieferung

2018

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Doralt

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163)

In § 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz wird „35%“ durch „25%“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 70 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/163, ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 304).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 896 BlgNR XXV. GP):

Durch die Tarifreform iRd SteuerreformG 2015/2016 ergibt sich ab dem Veranlagungsjahr 2016 auch für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im Falle einer Veranlagung ab einem Einkommen von über 2.000 Euro ein Eingangssteuersatz von 25%. Der bisher einheitliche Netto-Abzugsteuersatz von 35% für in einem EU/EWR-Vertragsstaat ansässige beschränkt Steuerpflichtige soll dementsprechend ebenfalls ab 2016 auf 25% gesenkt werden, da der Abzugsteuersatz den bei der Veranlagung angewendeten Steuersatz nicht übers...

Einkommensteuergesetz

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