Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163)
In § 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz wird „35%“ durch „25%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/163, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 304).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 896 BlgNR XXV. GP):
Durch die Tarifreform iRd SteuerreformG 2015/2016 ergibt sich ab dem Veranlagungsjahr 2016 auch für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im Falle einer Veranlagung ab einem Einkommen von über 2.000 Euro ein Eingangssteuersatz von 25%. Der bisher einheitliche Netto-Abzugsteuersatz von 35% für in einem EU/EWR-Vertragsstaat ansässige beschränkt Steuerpflichtige soll dementsprechend ebenfalls ab 201...