Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(20. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 (MitarbeiterBetStG 2017; BGBl I 2017/105)
In § 27 Abs 5 Z 7 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 27 Abs 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2017/105 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 325).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 2231/A BlgNR XXV. GP):
Es soll eine Anpassung der Verweise erfolgen.
2. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017; BGBl I 2017/106)
§ 27 Abs 7 lautet:
„(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalert...