Einkommensteuergesetz
2018
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§ 6 EStG — Bewertung
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117) § 6
wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Z 2 lit d wird nach der Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „‚Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4)“ eingefügt.
b) In § 6 Z 6 lit d erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen „;dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.“ angefügt.
c) In § 6 Z 6 lit d zweiter Satz wird die Wortfolge „Davon abweichend sind offene Raten“ durch die Wortfolge „Offene Raten sind“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden (§ 124b Z 313).
§ 6 Z 6 lit d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP)...