Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129 EStG — Berücksichtigung des Alleinverdiener-, des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
Erlässe:
Lohnsteuer-Durchführungserlass zum Steuerreformgesetz 1993, AÖF 1993/370; LSt-Protokoll 1998, ARD 495 4/18/98.
Kommentar
1
Da der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind für Personen mit geringen Einkünften ersetzt, wurden die bisher für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen Vorschriften zur Berücksichtigung im Zuge der Lohnsteuererhebung sowie hinsichtlich der Pflichtveranlagung auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag ausgedehnt.
Die pensionsauszahlende Stelle kann – wie bei Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrages – die behinderungsbedingten Freibeträge für den (Ehe-)Partner berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der pensionsauszahlenden Stelle erklärt, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Wurden die Freibeträge für den (Ehe-)Partner berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs 1 dritter Teilstrich nicht vorliegen, führt dies zu einer Pflichtveranlagung...