Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 69 ESTG — Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Doralt

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I 2017/30)

§ 69 Abs 2 erster Satz lautet:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

In-Kraft-Treten:

§ 69 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2017/30 ist anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 311).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1362 BlgNR XXV. GP):

Da es sich beim Wiedereingliederungsgeld um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, so...

Einkommensteuergesetz

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