Einkommensteuergesetz
2017
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§ 68 ESTG — Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
Hinweise
(17. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch BGBl I 2013/53
§ 68 Abs 6 lautet:
„(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.“
In-Kraft-Treten:
§ 68 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2013/53, ist anzuwenden, ...