Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 41 ESTG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Atzmüller

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

§ 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 Z 4 wird nach dem Verweis auf § 63 Abs 1 die Wortfolge „oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a“ eingefügt.

b) In Abs 2 Z 2 lit a wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf „§ 18 Abs. 8“ der Verweis samt Satzzeichen „§ 35 Abs. 8“ eingefügt.

In-Kraft-Treten:

§ 41 Abs 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

§ 41 Abs 2 Z 2 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117, ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 311).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):

Zu § 41 Abs 1 Z 4:

Damit bereits der Arbeitgeber den Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs 1a im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen...

Einkommensteuergesetz

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