Einkommensteuergesetz
2017
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§ 41 ESTG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 41 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 4 wird nach dem Verweis auf § 63 Abs 1 die Wortfolge „oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a“ eingefügt.
b) In Abs 2 Z 2 lit a wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf „§ 18 Abs. 8“ der Verweis samt Satzzeichen „§ 35 Abs. 8“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 41 Abs 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
§ 41 Abs 2 Z 2 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 311).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):
Zu § 41 Abs 1 Z 4:
Damit bereits der Arbeitgeber den Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs 1a im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen...