Einkommensteuergesetz
2017
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§ 23 ESTG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)
Hinweise
(11. Lieferung, Stand 1. 7. 2007)
Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 2006
(StruktAnpG 2006; BGBl I 2006/100)
In § 23 Z 2 tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.
§ 23 Z 2 idF BGBl I 2006/100 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 134).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (1434 BlgNR XXII. GP):
Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Prot...