Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 23 ESTG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)

Doralt/ Kauba

Hinweise

(11. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 2006

(StruktAnpG 2006; BGBl I 2006/100)

In § 23 Z 2 tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.

§ 23 Z 2 idF BGBl I 2006/100 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 134).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (1434 BlgNR XXII. GP):

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988 an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988 entsprechend geändert werden. (...) Dementsprechend werden in § 2 Abs 4 und § 23 Z 2 die Ausdrücke offene Handelsgesellschaft durch offene Gesellschaft ersetzt.

Kommentar

Übersicht

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I.
Allgemeines
II.
Gewerbebetrieb
4 – 138
1.
Allgemeines
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4
Betriebsbegriff
5
Begriff des Gewerbebetriebes
Gewerbebetrieb im EStG
Verpachtung
verbotene und sittenwidrige Tätigkeit
passives Verhalten
Unmöglichkeit der Betätigung
Betriebsvermögen als Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb
Vorbereitungsphase
2.
Selbstständigkeit
Allgemeines
Begriff der Selbstständigkeit
Beurteil...

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