Einkommensteuergesetz
2017
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§ 22 ESTG — Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 22 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit a werden folgende beide Sätze angefügt:
„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.“
b) In Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.“
In-Kraft-Treten:
§ 22 Z 1 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem zufließen (§ 124b Z 315).
§ 22 Z 2 in der ...