Einkommensteuergesetz
2017
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§ 18 ESTG — Sonderausgaben
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 6 lautet der erste Teilstrich:
„– wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und“
b) Abs 7 entfällt.
c) In Abs 8 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5.
a) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Art. 18 Abs. 2 erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom S. 31, von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 ausgenommen.
b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl....