Einkommensteuergesetz
2017
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§ 17 ESTG — Durchschnittssätze
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
In § 17 Abs 1 vorletzter Satz wird nach dem Gesetzeszitat „§ 4 Abs. 4 Z 1“ die Wortfolge „und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 17 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden (§ 124b Z 322).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Reise- und Fahrtkosten, die vom Auftraggeber übernommen werden, wirtschaftlich durchlaufende Posten darstellen. Davon betroffen sind sowohl Reise- und Fahrtkosten, die vom Auftraggeber von vorneherein übernommen werden als auch solche, die zuerst vom Auftragnehmer verausgabt und in weiterer Folge ersetzt werden. Um auch im Rahmen der Pauschalierung den Durchlaufcharakter zu wahren, sollen sie einerseits aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung ausgenommen werden, andere...