Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 6 ESTG — Bewertung

Mayr

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117) § 6

wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Z 2 lit d wird nach der Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „‚Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ( § 8 Abs. 4)“ eingefügt.

b) In § 6 Z 6 lit d erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen „;dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.“ angefügt.

c) In § 6 Z 6 lit d zweiter Satz wird die Wortfolge „Davon abweichend sind offene Raten“ durch die Wortfolge „Offene Raten sind“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden (§ 124b Z 313).

§ 6 Z 6 lit d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):

Zu § 6 Z 2 lit d:

Bei betrieblichen Grundstücken können Verluste aus der Vermögenssubstanz im Ausma...

Einkommensteuergesetz

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