Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 103 ESTG — Zuzugsbegünstigung

Ludwig

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

In § 103 Abs 2 wird die Wortfolge „und Abs. 1a sind“ durch „ist“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:

„Für Abs. 1a ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.“

In-Kraft-Treten:

§ 103 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig auf Zuzüge ab anzuwenden (§ 124b Z 319).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):

Es soll ein Anreiz für die Rückkehr von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich geschaffen werden.

2. Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016; BGBl II 2016/261)

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016ZBV 2016)

Auf Grund des § 103 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Antragstellung und Bescheid

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 1 EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 1 samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.

(2) Der Antrag ist späte...

Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.