Einkommensteuergesetz
2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 101 ESTG — Abfuhr der Abzugsteuer
Kommentar
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (für bestimmte Körperschaften ausdrücklich § 15 Abs 1 Z 3 AVOG 2010). Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein ...