Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 101 ESTG — Abfuhr der Abzugsteuer

Ludwig

Kommentar

Übersicht

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1.
Abfuhr
2.
Aufzeichnungspflicht
3.
Mitteilungspflicht

1

Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (für bestimmte Körperschaften ausdrücklich § 15 Abs 1 Z 3 AVOG 2010). Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages vorzuschreiben (§ 217 Abs 1 und 2 BAO; vgl auch UFS, GZ RV/0592-I/07 vom ). Darüber hinaus ist auch die Festsetzung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages möglich (§ 217 Abs 3 BAO). Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt Steuerpflichtige vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen ( § 101 Abs 1). Für ausländische Abzugsverpflichtete ohne inländische Betriebsstätte wird die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung der BAO (insb § 70 Z 3 BAO) zur Anwendung kommen. Als Ort des Anlasses zum Einschreiten ist beispielsweise der Ort des Auftritts des Künstlers anzusehen (vgl Quantschnigg/Sc...

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