Einkommensteuergesetz
2017
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§ 96 ESTG — Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
§ 96 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 1 erhält die bisherige lit c die Bezeichnung „d)“ und es wird nach lit b folgende lit c eingefügt:
„c) Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.“
b) In Abs 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.“
In-Kraft-Treten:
§ 96 Abs 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 20147105 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 267).
§ 96 Abs 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 360 BlgNR XXV. GP):
Die Bestimmungen über die Abfuhr der KESt sollen aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98...