Einkommensteuergesetz
2017
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§ 89 ESTG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
In § 89 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „pro Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „pro versicherter Person“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 318).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu ...