Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 88 ESTG — Verpflichtung der Arbeitnehmer

Doralt

Kommentar

Übersicht

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Auskunft über Bezüge
1
Auskunft über Arbeitsverhältnis
2
weitere Pflichten des Arbeitnehmers
3

1

§ 88 regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt, insbesondere im Rahmen der Außenprüfung. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über seine eigenen Bezüge zu geben; dazu gehören die Angaben über Art und Höhe der Bezüge und die Vorlage von Aufzeichnungen und Belegen, die sich im Besitz des Arbeitnehmers befinden und Aufschluss über eine bereits entrichtete Lohnsteuer ergeben.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn eine Zwangsstrafe verhängt werden (§ 111 BAO).

2

Der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, jede Auskunft darüber zu geben, die dazu dient, seine Steuerverhältnisse festzustellen, insbesondere also festzustellen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt; das entspricht der Bestimmung des § 87 Abs 3 auf Arbeitgeberseite (vgl § 87 Tz 5).

3

Weitere Pflichten des Arbeitgebers enthält § 128; danach hat der Arbeitnehmer bei Antritt des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber Auskunft über seine Person zu erteilen (vgl § 128 EStG).

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