Einkommensteuergesetz
2021
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§ 63 EStG — Freibetragsbescheid
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
Dem § 63 Abs 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 63 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden (§ 63 Abs 1 Z 2).
(17. Lieferung, Stand )
Änderung durch BGBl I 2013/135 (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz; AIFMG)
§ 63 Abs 1 Z 2 lautet:
„2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für ei...