Einkommensteuergesetz
2021
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§ 9 EStG — Rückstellungen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
In § 9 Abs 3 entfällt der erste Satz und folgender letzter Satz wird angefügt:
„Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 9 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3 ist erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Dabei darf eine pauschale Rückstellung auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem enden. Die Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen (§ 124b Z 372).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Abänderungsantrag (AA/99 BlgNR XXVII. GP):
Die Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften setzt den Nachweis konkreter Umstände voraus, auf Grund der im jeweiligen Einzelfall mi...