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GesRZ 2, April 2024, Seite 88

Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ist geboten, nicht verboten!

Bemerkungen zu § 70 Abs 1 AktG aus Anlass der Energiepreiskrise

Stephan Leixnering und Peter Doralt

Energieversorger dürfen dem politischen Wunsch nach niedrigeren Endkundenpreise nicht nachgeben, weil ein solches Vorgehen auf Kosten des wirtschaftlichen Erfolgs gehe – und deshalb sogar rechtswidrig sei: Diese Auffassung wird in Österreich immer wieder vertreten. Aber: Aus dem AktG, auf das idZ regelmäßig verwiesen wird, lässt sich das nicht ableiten. Vielmehr ist der Vorstand jeder AG verpflichtet, auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Staat als Aktionär handelt nicht rechtswidrig, wenn er seinen Einfluss dahin gehend geltend macht. Gerade darin besteht ein wesentlicher Zweck der öffentlichen Beteiligung an Versorgungsunternehmen.

I. Die aktuelle Energiekrise als Problem der Durchsetzung von Aktionärsinteressen

Die massiv steigenden Energiepreise des Jahres 2022 waren ein wesentlicher Treiber der einsetzenden Inflationsdynamik. Seitdem sind die nach wie vor hohen Preise und ihr Einfluss auf die Inflation sowie die Möglichkeiten zur Abfederung regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Inzwischen gibt es zwar staatliche Maßnahmen wie die Strompreisbremse und Energiekostenzuschüsse für Konsumenten. Um diese Maßnahmen (zumindest teilweise) finanzieren zu können, kam dazu ei...

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