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GesRZ 2, April 2024, Seite 81

Die Bedeutung des Börsekurses als Unternehmenswert beim Squeeze-out

Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung vom , 21 W 129/22, mit der Bedeutung des Börsekurses als Grundlage für eine angemessene Abfindung im Zuge eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens befasst.

Die Bieterin soll ein Jahr vor dem Squeeze-out-Verfahren ein öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von 50 € abgegeben haben. Die Hauptversammlung sprach dann im Zuge des Squeeze-outs den ausscheidenden Aktionären eine Abfindung in Höhe von 46,77 € zu, was dem umsatzgewichteten Börsekurs der letzten drei Monate vor der Ankündigung des Squeeze-outs entsprochen haben soll. Gegen die Höhe der Abfindung wurde ein Spruchverfahren von mehreren Minderheitsaktionären eingeleitet. Das zuständige Gericht erster Instanz kam zum Ergebnis, dass die Abfindung auf Grundlage des Börsekurses angemessen und somit zulässig sei. Die Antragsteller haben in der Folge Rechtsmittel erhoben. Das OLG Frankfurt hat in zweiter Instanz das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Das OLG Frankfurt hat somit festgestellt, dass der Börsekurs unter bestimmten Voraussetzungen zur Ermittlung der Abfindungsleistung im Squeeze-out-Verfahren geeignet sei. Im konkreten Fall...

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