Praxishandbuch Alternative Investmentfonds
1. Aufl. 2024
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S. 5641. Überblick
In der Regel stehen der Verwaltungsgesellschaft bzw dem Alternativen Investmentfonds Manager (AIFM) und Verwahrstelle eine Vielzahl von Anlegern gegenüber, welche im Grundsatz ein Interesse am langfristigen Bestand des Fonds haben. Die Fondsregulierung schliesst daher aus, dass Anlagefonds auf Begehren eines einzelnen Anlegers aufgelöst werden können. Die Auflösung eines Anlagefonds kann nur vom AIFM oder der Verwahrstelle und im Fall eines Fonds in gesellschaftsrechtlicher Form vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Damit können die Parteien unilateral eine Entscheidung herbeiführen, welche dem grundsätzlichen Interesse des Anlegers an einer langfristigen Existenz des Fonds zuwiderläuft. Anlegerschützende flankierende Regelungen sind deshalb von besonderer Bedeutung für die Auflösung und Liquidation von Fonds.
1.1. Liechtensteinische Fondsregulierung
Die Wurzeln der liechtensteinischen Fondsregulierung reichen in die Schweiz, jedoch auch nach Luxemburg. Erst der Beitritt Liechtensteins zum EWR mit Wirkung ab dem läutete im Bereich der Finanzmarktregulierung die Überlagerung der schweizerischen Rechtstradition durch die europäische Regulierung ein.
Das erste Fo...