Praxishandbuch Alternative Investmentfonds
1. Aufl. 2024
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1. Einleitung
In diesem Beitrag wird das liechtensteinische AIFMG beleuchtet. Das Gesetz vom über die Verwalter alternativer Investmentfonds (flAIFMG) gilt in Liechtenstein seit dem . Mit dem flAIFMG ist die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) ins liechtensteinische Recht umgesetzt worden. Die Verwahrstelle ist in den Artikeln 57 ff des flAIFMG geregelt.
Das flAIFMG regelt insb „[…] die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds […] , welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben […]“.
S. 303Als Zweck verfolgt das flAIFMG primär „…den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems…“.
Damit diese gesetzlichen Vorgaben verwirklicht werden, sind mehrere Prüf- und Kontrollinstanzen vorgesehen. Dazu zählen die Finanzmarktaufsicht (flFMA), der Wirtschaftsprüfer und die Verwahrstelle.
Die FMA Liechtenstein (flFMA) sorgt als oberste Kontrollinstanz aus der „Helikopterperspektive“ für die „…Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz de...