Praxishandbuch Alternative Investmentfonds
1. Aufl. 2024
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1. Einleitung
Zweck des § 11 AIFMG iVm Anlage 2 zu § 11 AIFMG bzw des Art 13 AIFM-RL iVm Anhang II AIFM-RL ist es, den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des risikobereiten Verhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken.
Nach diesen Bestimmungen haben AIFM für bestimmte Kategorien von Mitarbeitern eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen (Fondsbestimmungen) oder der Satzung der von ihnen verwalteten AIF vereinbar sind. Die Grundsätze, die dabei zu berücksichtigen sind, S. 168finden sich in Anlage 2 zu § 11 AIFMG bzw Anhang II AIFM-RL (§ 11 Abs 2 AIFMG bzw Art 13 Abs 1 letzter Satz AIFM-RL). Von der Verordnungsermächtigung (§ 11 Abs 3 AIFMG) hat die FMA bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die DelVO (EU) 231/2013 enthält keine Regelungen zur Ausgestaltung der Vergütungspolitik von AIFM. Präzisiert werden die Bestimmungen jedoch in den ESMA-Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD, die von der FMA vollinhaltlich angewendet werden.