Steuerberaterinformation 2024
42. Aufl. 2024
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S. 167Kapitel 3g Abgabenordnung (NEU)
3.7 Änderungen im Abgabenverfahrensrecht im Jahr 2023
3.7.1 Änderungen der Bundesabgabenordnung
3701
Die Bundesabgabenordnung wurde im Jahr 2023 durch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (BGBl I 106/2023), das Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023 (BGBl I 110/2023), das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 200/2023), das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 188/2023), das Mindestbesteuerungsreformgesetz (BGBl I 187/2023) und das Gesetz kundgemacht mit BGBl I 201/2023 novelliert.
3.7.1.1 Übermittlung von Unterlagen an die Finanzverwaltung
3702
Am wurde die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – EDTV (BGBl II 259/2023) veröffentlicht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, der Finanzverwaltung größere Datenmengen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit wird jedoch nur einzelfallbezogen eingeräumt. Ein Antragsrecht des Abgabepflichtigen besteht nicht. Der Abgabepflichtige bzw der steuerliche Vertreter muss der Art der Übermittlung zustimmen; eine Verpflichtung zur Nutzung liegt daher nicht vor. Die Finanzverwaltung geht hier einen anderen Weg als der Sozialversic...