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Übersehen ist auch verspielt!
Keine Anwendung des § 299 BAO bei nachträglicher Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben
Entscheidung: RV/5100712/2022; Revision zugelassen.
Norm: § 299 BAO.
Es ist keine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zulässig, wenn der Abgabepflichtige zunächst laut Erklärung seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt, dieser erklärungsgemäß veranlagt wird und dann in einem Verfahren iSd § 299 BAO die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales iSd Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden begehrt.