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Verspätete Meldung einer Einbringung und Grenzen der Einbringung auf den Ersatzstichtag
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG gilt bei einer Meldung nach Ablauf der Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages ersatzweise der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Einbringungsstichtag.
Auch für den Ersatzstichtag ist Voraussetzung, dass die Einbringung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages dem zuständigen Finanzamt gemeldet wurde und die in § 12 UmgrStG genannten Voraussetzungen (insbesondere Einbringungsbilanz und Stichtagsbilanz) auf den Ersatzstichtag vorliegen. Werden die erforderlichen Bilanzen zum Ersatzstichtag nicht vorgelegt, kommt ein Ersatzstichtag nicht in Betracht.
Langt die Meldung beim Finanzamt außerhalb der Frist verspätet ein und wird die Sanierungsmöglichkeit zum Ersatzstichtag nicht wahrgenommen, unterliegt die Einbringung dem allgemeinen Steuerrecht und damit dem Tauschgrundsatz nach § 6 Z 14 lit b EStG rückwirkend zum „ersten“ Einbringungsstichtag.
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RV/7100792/2023; Revision zugelassen. | §§ 13 Abs 1 und 43 Abs 1 UmgrStG, §§ 6 Z 14 lit b, 24 Abs 4, 37 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 KStG 1988, § 142 HGB |
1. Der Fall
Am schlossen die Kommanditisten Bf2 und Bf3 mit der Bf1-GmbH einen Sacheinlagevertrag. Gemäß diesem Sacheinlagevertrag brachte Bf2 ihren 75%igen und Bf3 ihren 25%igen Mitunternehmeranteil an der AB-KG rückwi...