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Beginn eines Universitätsstudiums
Während für volljährige Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung, also idR ab der Ablegung der Reifeprüfung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung, häufig einem Studium, gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967) Familienbeihilfe zusteht, ist das für den Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines zweiten Studiums, also etwa zwischen einem Bachelorstudium und einem anschließenden Masterstudium, nicht der Fall, da sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit a FLAG 1967) befindet. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung infolge eines (weiteren) Studiums anfängt.
Anlässlich einer Amtsrevision bekräftigte der VwGH seine Auffassung, bei Universitätsstudien beginne die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967) nicht erst mit Beginn des Studienjahres, also mit 1. Oktober oder mit 1. März für das Sommersemester, sondern bereits mit der Zulassung zum Studium als ordentliche Studierende iSv § 51 Abs 2 Z 15 UG gemäß § 60 Abs 4 UG.
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Ra 2023/16/0087; RV/7100134/2021. | § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, § 60 UG 2002 |
1. Der Fall
Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) studierte zunächst an der Wirtschaftsuniversität Wien...