GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 53
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 73;
PuG (BGBl I 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.
Literatur
Birnbauer, Entscheidungsanmerkung zu OGH GesRZ 2007, 33, GesRZ 2008; Diregger, Zur Gesellschaftsvertragspublizität von Sacheinlagen im GmbH-Recht: kein Ende der Diskussion, RdW 2008, 439.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Anmeldung | ||
A. | Materielle Voraussetzungen | ||
B. | Gegenstand, Inhalt und Form der Anmeldung | ||
C. | Anlagen | ||
D. | Anmeldende Personen | ||
III. | Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung |
I. Allgemeines
1
§ 53 regelt materielle Voraussetzungen für die Anmeldung der Kapitalerhöhung. Im Gegensatz zur Kapitalherabsetzung bzw der Kapitalerhöhung bei der AG entfällt die Aufsplittung in Anmeldung der Kapitalmaßnahme und ihrer Durchführung. Mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung wird sie wirksam (s § 52 Rz 67). Die Funktion von § 53 besteht auch darin, die in § 51 für Satzungsänderungen generell bestehenden Regeln um die Besonderheiten der Kapitalerhöhung zu ergänzen. § 51 findet daher auch hier Anwendung, soweit § 53 keine Abweichung enthält.
II. Anmeldung
A. Materielle Voraussetzungen
2
Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Kapitalerhöhungsbetrag durch die Summe der übernommenen Stammei...