BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
b) Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Für die Anwendbarkeit des BPG muss neben dem persönlichen Geltungsbereich auch der sachliche Geltungsbereich erfüllt sein. Es muss sich demnach um Zusagen von Leistungen oder Anwartschaften handeln, die mittels Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzen.
Die Anwendbarkeit des BPG ist für Leistungszusagen und Leistungen ausgeschlossen, die unmittelbar vom Arbeitgeber zu erfüllen und jederzeit widerruflich sind sowie keinen Rechtsanspruch auf Leistung vorsehen.
Leistungszusagen und Anwartschaften
Die Arten der möglichen Leistungszusagen werden in § 2 definiert, es handelt sich hierbei um eine taxative Aufzählung. Anderweitige Zusagen als in § 2 normiert sind zulässig und bei richtiger Ausgestaltung auch rechtsverbindlich, fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des BPG. Im Gegensatz zu Anwartschaften sind Leistungen Ansprüche, die bereits angefallen sind. Ein klassischer Leistungsfall bei einer Zusage auf Alterspension ist beispielsweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters.
Eine Anwartschaft ist dem Eintritt des Leitungsfalles vorgelagert und setzt eine verbindliche Leistungszusage d...