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Reindl/Stopper

BPG I Betriebspensionsgesetz

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4198-0

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BPG I Betriebspensionsgesetz (1. Auflage)

b) Auszehrungsverbot

Nach § 16 Abs 2 darf der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden Teils der Gesamtversorgung, der sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls ergibt, durch eine spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen nicht gemindert werden (Auszehrungsverbot).

Mit dieser Bestimmung soll die Kaufkraft der Firmenpension erhalten bleiben und vermieden werden, dass durch ungleiche Erhöhungsklauseln die im Leistungsfall dem Arbeitnehmer zustehende Versorgungsleistung stetig weniger wird, diese somit „aufgezehrt“ wird. Das Auszehrungsverbot bezieht sich somit ausschließlich auf den Zeitraum nach Eintritt des Leistungsfalls.

Für die Beurteilung, ob eine Reduktion durch anrechenbare Versorgungsleistungen vorliegt, ist der Wert maßgeblich, den die Versorgungleistung des Arbeitgebers – nach Abzug der anrechenbaren Versorgungsleistung – zum Zeitpunkt des Leistungsfalls hat. Dieser Wert darf durch vereinbarte Erhöhungen bzw Anpassungen von anrechenbaren Leistungen während des Leistungszeitraums nicht mehr reduziert werden.

Eine nicht zulässige Reduktion iSd des Abs 2 kann sich beispielsweise durch Vereinbarung einer Wertanpassung bei der anrechenbaren Leistung (oder einer automatis...

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